Sollten Sie oder Ihr Kind auf Grund des Befundes eine ausgeprägte Behandlung benötigen, jedoch sehr starke Angst vor dem Zahnarzt haben, gibt es bei uns verschiedene Möglichkeiten einer Behandlung mit Lachgas, medikamentösem Sedativum oder in Intubationsnarkose.
Grundsätzlich sollte eine Einschätzung mit Ihnen und/oder Ihrem Kind erfolgen und festgestellt werden, ob ein geringer oder großer Behandlungsbedarf besteht, inwiefern eine Kooperationsbereitschaft besteht und ob eine weitesgehend ungestörte Behandlung möglich ist.
Sofern wir eine Kooperationsbereitschaft feststellen, jedoch eine Furcht besteht, gibt es die Möglichkeit einer Lachgassedierung oder der Einnahme eines medikamentösen Sedativums.
Für die Behandlung in Lachgassedierung wird ein Gemisch aus reinem medizinischen Sauerstoff und medizinischem Lachgas über eine Nasenmaske eingeatmet. Die Wirkung ist schmerzstillend und beruhigend. Darüber hinaus werden bestehende Sorgen reduziert und man wird munter und lockerer. Die Lachgasbehandlung versetzt einen in eine Entspannung und Trance, bei der eine Ansprechbarkeit trotzdem möglich bleibt. Zusätzlich lässt die Wirkung nach der Behandlung nach 5-10 Minuten komplett nach.
Da für die Behandlung mit Lachgas eine Atmung durch die Nase bei geöffnetem Mund stattfinden muss, ist diese Behandlung nicht bei zu jungen Patient*innen geeignet. Als Ersatz gibt es dann die Möglichkeit bei uns, ein medikamentöses Sedativum in Form eines Saftes circa eine halbe Stunde vor dem Termin einzunehmen. Nach Einnahme dieses Saftes tritt langsam eine beruhigende und angstlösende Wirkung ein.
Einen Schritt weitergehend ist die Behandlung in Intubationsnarkose. Diese Behandlung bringt den Vorteil, das vor allem Kinder, die gar keine Kooperationsbereitschaft zeigen und bei denen eine anderweitige Behandlungsoption nicht möglich ist, eine atraumatische Behandlung erhalten. Auch ist diese Methode bei Kindern und Erwachsenen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung geeignet.
Sofern Sie eine Behandlung mit Hilfe einer der erwähnten Optionen in Erwägung ziehen, klären wir Sie gerne über die bestehenden Kosten auf. Da die Leistungen nicht durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Zahnärtzliche Leistungen (BEMA) von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernommen werden, werden diese Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte privat in Rechnung gestellt.
Kommen Sie vorbei und wir beantworten Ihnen gerne alle offenen Fragen.